Nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, im Rahmen derer er Gefährdungen ermittelt und beurteilt und mögliche Gefahrenursachen konkretisiert.
Ergibt sich hierbei, dass seine Mitarbeiter Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben bzw. während ihrer Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden, muss die Gefährdungsbeurteilung nach §6 der Gefahrstoffverordnung erfolgen.
Beim Einsatz wassergemischter KSS gelten die maßgeblichen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung gem. TRGS 611 in der Regel als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen befolgt werden.
Dazu zählt u.a. die nach TRGS 611 vorgeschriebene Prüfung des pH-Wertes. Bei absinkendem pH-Wert ist die Nitrosaminbildung begünstigt, daher ist ein andauernder Abfall von mehr als 0,5 Punkten gegenüber einer frisch angesetzten Emulsion zu vermeiden.
Zudem deutet ein pH-Wert-Abfall auf eine Keimbelastung hin. In diesem Fall gilt zusätzlich gem. DGUV Information 209-051 das Minimierungsgebot nach BioStoffV, d.h. dass der Kontakt der Beschäftigten zu Biostoffen am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren ist.
Deshalb sollte bei einem Abfall des pH-Wertes als Gegenmaßnahme ggfs. die Zugabe eines geeigneten Biozids oder einer Base oder die Nachfüllung einer höherkonzentrierten Frischemulsion im Rahmen eines Teilaustauschs erfolgen. Allerdings wird durch Stellmaßnahmen der Kühlschmierstoff nicht wieder in seinen Ausgangszustand zurückversetzt, denn bspw. der Abbau von Kühlschmierstoff-Bestandteilen durch Mikrooranismen oder das Vorhandensein von mikrobiellen Stoffwechselprodukten und abgetöteter Biomasse ist nicht wieder rückgängig zu machen.
Daher ist bei wiederkehrenden Problemen der Kühlschmierstoff vollständig auszutauschen und die Anlage einer gründlichen mechanischen und chemischen Systemreinigung zu unterziehen.
Vereinbaren Sie doch einen Termin und lassen sich beraten.
Ihr Frank Englisch
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